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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21 (https://dejure.org/2021,15783)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 (https://dejure.org/2021,15783)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. April 2021 - 1 M 17/21 (https://dejure.org/2021,15783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Organisationsgrundentscheidung; Dokumentationspflicht; Tragfähigkeit einer beschränkten Ausschreibung; Möglichkeit der nachträglichen Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dokumentationspflicht einer Organisationsgrundentscheidung; Sachliche Tragfähigkeit einer auf eine Behörde beschränkten Ausschreibung; Möglichkeit der nachträglichen Begründung einer Organisationsgrundentscheidung

  • rechtsportal.de

    Dokumentationspflicht einer Organisationsgrundentscheidung; Sachliche Tragfähigkeit einer auf eine Behörde beschränkten Ausschreibung; Möglichkeit der nachträglichen Begründung einer Organisationsgrundentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Im Hinblick auf den umfassenden Geltungsbereich der hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien BeurtRL MJ für alle Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (Ziffer 1. BeurtRL MJ) und die aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Pflicht des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs seiner Beurteilungsrichtlinie die Bewertungsgrundsätze einheitlich vorgenommen werden ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, insbesondere Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 8, 11 ), sowie im Hinblick auf den allgemeinen Beurteilungsmaßstab (Ziffer 16.1 BeurtRL MJ) und die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs (Ziffer 16.5 BeurtRL MJ) wird der Antragsgegner jedoch zu prüfen haben, ob nicht nur die über den Beigeladenen erstellte Beurteilung den innerhalb des Geltungsbereichs der BeurtRL MJ einheitlich zu handhabenden Bewertungsgrundsätzen und -maßstäben genügt, sondern unter diesem Gesichtspunkt auch die seiner erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der weiteren Bewerberin rechtmäßig sind, d. h. eine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen.

    Weicht eine Behörde von diesen Vorgaben ab, hat der Dienstherr durch geeignete Maßnahmen die einheitliche Anwendung seiner Richtlinien sicherzustellen ( BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 21 ).

    Weichen nur einzelne Behörden von den ansonsten einhellig praktizierten Vorgaben des Dienstherrn für die dienstliche Beurteilung der Beamten ab ("Ausreißer"), so hat dies lediglich die Rechtswidrigkeit der von diesen Behörden erstellten dienstlichen Beurteilungen zur Folge ( BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 31 ).

    Beachtet hingegen eine so große Zahl von Behörden nicht die Vorgaben des Dienstherrn und die Bewertungsmaßstäbe für die Vergabe der Noten, dass deren einheitliches Verständnis und Handhabung dieser Vorgaben als maßgebliche Auffassung des Dienstherrn bewertet werden müsste, wären demgegenüber diejenigen dienstlichen Beurteilungen als rechtswidrig zu bewerten, bei denen sich die Beurteiler demgegenüber an die Notendefinition der Beurteilungsrichtlinien gehalten haben ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 32, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O. ).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99

    Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Denn das Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes bezieht sich auf sämtliche Bedienstete des Dienstherrn, für welche die Beurteilungsbestimmungen der obersten Dienstbehörde gelten, und nicht nur auf die Beurteilungen, die von demselben Beurteiler erstellt oder im Geschäftsbereich derselben nachgeordneten Behörde abgegeben werden ( BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris Rn. 21 ).

    Das Gebot der Gleichbehandlung bei dienstlichen Beurteilungen ist bereits dann verletzt, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist ( BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 19 ).

    Ist ein Beamter oder Richter nicht in Anwendung eines für alle Beamten bzw. Richter einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstabs beurteilt worden, macht dies seine Beurteilung auch dann rechtswidrig, wenn sich dieser Fehler bei Personalentscheidungen, bei denen nur Bewerber aus demselben Geschäftsbereich zur Wahl stehen, nicht auszuwirken vermag ( BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 21 ).

    Beachtet hingegen eine so große Zahl von Behörden nicht die Vorgaben des Dienstherrn und die Bewertungsmaßstäbe für die Vergabe der Noten, dass deren einheitliches Verständnis und Handhabung dieser Vorgaben als maßgebliche Auffassung des Dienstherrn bewertet werden müsste, wären demgegenüber diejenigen dienstlichen Beurteilungen als rechtswidrig zu bewerten, bei denen sich die Beurteiler demgegenüber an die Notendefinition der Beurteilungsrichtlinien gehalten haben ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 32, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21

    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Generalstaatsanwaltes von Beamten R 3 Z

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 31 [m. w. N.] ).

    Der von der Beschwerde im vorliegenden sowie in dem Verfahren 1 M 12/21 (a. a. O.) für die Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt angegebene ungewöhnlich hohe Anteil von knapp 1/3 an Spitzenbewertungen mit "A" und mit 2/3 mit der zweithöchsten Notenstufe "B" von 28 Beamten in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie der noch höhere Anteil an Spitzenbewertungen mit "A" von 7/10 von 10 Beamten in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts LBesO LSA geben schon für sich hinlänglich Anlass zu der Prüfung, ob so genannte Mildefehler (unzulässige "Beurteilungsmilde") allgemein seitens der jeweiligen Beurteiler begangen oder in den anderen Geschäftsbereichen zu strenge Maßstäbe aufgestellt und angewandt wurden ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 217/06 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 L 5/06 -, juris ).

    So trifft dies etwa - wie den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners aufgrund eigener Kenntnis nach Aktenlage bekannt ist - für den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt gerichtsbekannt nicht zu ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Parteizustellung einer einstweiligen Anordnung; ermessensfehlerfreies Wahlrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    (a) Es unterfällt - wie der Senat bereits mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. November 2018 (1 M 108/18) entschieden hat - dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 - und vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, jeweils juris [m. z. N.] ).

    Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt dabei zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat ( BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 WB 56.14 -, juris Rn. 41, und Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37/09 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. ).

    Ein Nachweis muss deshalb schriftlich jedenfalls in Form eines entsprechenden Vermerkes in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden können, um dergestalt die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllen zu können ( siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 und 25. März 2010, jeweils a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 2 EO 838/12

    Konkurrentenstreit wegen Beförderung eines Richters

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Die Erläuterung personalwirtschaftlicher Erwägungen ist umso mehr geboten, je weniger die Organisationsgrundentscheidung aus sich selbst heraus nachvollziehbar und auf sachliche Gesichtspunkte zurückzuführen ist, d. h.: Je weniger sachliche Gründe für die Organisationsgrundentscheidung offenkundig sind, desto mehr bedarf es einer Erläuterung, inwiefern die Ausübung des personalwirtschaftlichen Ermessens auf sachbezogenen Gründen beruht ( OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 -, juris Rn. 28; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2018, a. a. O., Rn. 31 ).

    Maßgeblich ist dabei auf diejenige Sachlage abzustellen, die der Dienstherr der Organisationsgrundentscheidung und vor der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt und schriftlich festgehalten hat ( OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 2013, a. a. O., Rn. 25 ).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18

    Bewerberfeld; Bewerberkreis; Landeskinder; Organisationsgrundentscheidung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - ( juris Rn. 33 ) überzeugend ausgeführt:.

    Die Erläuterung personalwirtschaftlicher Erwägungen ist umso mehr geboten, je weniger die Organisationsgrundentscheidung aus sich selbst heraus nachvollziehbar und auf sachliche Gesichtspunkte zurückzuführen ist, d. h.: Je weniger sachliche Gründe für die Organisationsgrundentscheidung offenkundig sind, desto mehr bedarf es einer Erläuterung, inwiefern die Ausübung des personalwirtschaftlichen Ermessens auf sachbezogenen Gründen beruht ( OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 -, juris Rn. 28; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2018, a. a. O., Rn. 31 ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, jeweils juris ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2017 - 1 M 106/17

    Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuordnung von Ämter/Planstellen zu

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    (a) Es unterfällt - wie der Senat bereits mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. November 2018 (1 M 108/18) entschieden hat - dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 - und vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, jeweils juris [m. z. N.] ).

    Ob der Dienstherr die Organisationsgrundentscheidung im Rahmen seines grundsätzlich weiten, aber pflichtgemäßen personalwirtschaftlichen Ermessens auf Grund sachlicher Erwägungen getroffen hat, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, da anderenfalls ein nicht berücksichtigter Bewerber rechtsschutzlos wäre, wenn ihm die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, zu Unrecht verschlossen bliebe ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 -, a. a. O. ).

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21
    Die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen erfordert, auch den Wortlaut der Begründung der Gesamturteile dahingehend zu analysieren, ob er zu den Einzelleistungsmerkmalen weitere Bewertungen enthält und ob sich daraus Leistungsunterschiede der Bewerber ergeben ( siehe: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. September 2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 48 ).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens; Vorliegen eines sachlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von statusdivergierenden Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2019 - 1 B 1051/19

    Richter auf Probe; ernennungsreif; Verplanung; Verplanungsbewerber;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2020 - 1 B 1710/19

    Richter auf Probe ernennungsreif Verplanung Versetzungsbewerber Bezirksintern

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 1 M 217/06

    Zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei einem Konkurrentenstreit um das Amt eines

  • VGH Bayern, 05.10.2020 - 3 CE 20.1582

    Kein nachträglich geänderter Beurteilungsmaßstab für Zeiten vor einer Beförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2020 - 6 B 1473/19

    Konkurrentenstreit Heranziehung von Vorbeurteilungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2006 - 1 L 5/06

    dienstliche Beurteilung, Überbeurteilung

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 36.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige, aber auch unbegründete

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 WB 56.14

    Konkurrentenstreit; Besetzung eines Dienstpostens; Aufhebung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 1 M 216/06

    Zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei einem Konkurrentenstreit um das Amt eines

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 4 S 1978/23

    Öffentliches Dienstrecht: Bewerbungsverfahrensanspruch; Einengung des

    Hinzu kommt aber vor allem Folgendes: Von der Frage des Prüfungsmaßstabs im Auswahlverfahren zu trennen ist die diesem vorgelagerte Organisationsgrundentscheidung über den Zuschnitt des Bewerberkreises, die an Art. 33 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl zu messen ist, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, Juris Rn. 10; Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, BVerfGK 12, 184 = Juris Rn. 14 f.; BVerwG, Beschluss vom 06.10.2023 - 2 VR 2.23 -, Juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135 = Juris Rn. 22; v. Roetteken, ZTR 2008, 522; OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 12; ebenso für eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises auf Proberichter OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2020 - 1 B 1710/19 -, Juris Rn. 15; offen gelassen für ein von vornherein auf Proberichter beschränktes Auswahlverfahren OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.06.2019 - 4 S 21.19 -, Juris Rn. 5).

    Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt dabei zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 41; Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, Juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 12).

    Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten bestanden für den Antragsgegner vorliegend nicht: Jedenfalls sofern der sachliche Grund offensichtlich (evident) ist, bedarf es über den Vermerk über die Einengung des Bewerberfeldes hinaus keiner weiteren Dokumentation der Begründung hierfür (zu diesem Gesichtspunkt in Bezug auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, Juris Rn. 23 w. n. N.; BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 32; wie hier Thüringer OVG, Beschluss vom 14.11.2013 - 2 EO 838/12 -, Juris Rn. 27f.; NdsOVG, Beschluss vom 03.12.2018 - 5 ME 141/18 -, Juris Rn. 33; weitergehend womöglich OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 13 ff.).

  • OVG Bremen, 05.12.2023 - 2 B 134/23
    Dabei handelt es sich lediglich um eine Erläuterung bzw. Ergänzung der die Eignungsprognose tragenden Ermessenserwägungen, die im gerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 1 WB 19/08, juris Rn. 46; OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2013 - 2 B 294/12, juris Rn. 17; OVG LSA, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 M 17/21, juris Rn. 8).
  • OVG Bremen, 30.11.2021 - 2 LA 282/21

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Bewerberanschreiben;

    Nicht zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte, nachträglich angestellte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung nicht tragen (Nds. OVG, Beschl. v. 03.12.2018- 5 ME 141/18, juris Rn. 21; OVG LSA, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 M 17/21, juris Rn. 8).

    Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 1 WB 19/08, juris Rn. 46; OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2013 - 2 B 294/12, juris Rn. 17; OVG LSA, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 M 17/21, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 1 M 39/21

    Rechtswidrigkeit eines reinen Anlassbeurteilungssystems für alle Lehrkräfte

    Denn jede dienstliche Beurteilung hat für die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des betreffenden Beamten als Maßstab grundsätzlich das von ihm zuletzt innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zugrunde zu legen ( vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 28, 34; OVG LSA, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 M 17/21 -, juris ).
  • VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer

    Es ist vielmehr anerkannt, dass die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit den Kreis der Bewerber um ein Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einengen darf (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 -, Juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 - OVG 4 S 30.18 -, Juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 -, Juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 6 B 1663/06 -, Juris; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71 [73 Rn. 27]).
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